Inhaltsverzeichnis
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Wer hat welche Kosten zu tragen?
In der Regel erfolgt bei der Ehescheidung und den Folgesachen, wie
- Versorgungsausgleich
- Sorgerecht
- Umgang
- Haushalt
- Zugewinn
- Wohnungszuweisung,
die sog. Kostenaufhebung. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt werden. Die Anwaltskosten trägt aber jeder Ehegatte selbst.
In den Verfahren, wie
- Kindes- und Getrenntlebensunterhalt
muss der Ehegatte, der den Rechtsstreit verliert, die gesamten Kosten, wie Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und die Kosten des Gegenanwalts alleine tragen.
Dies gilt allerdings nur für ein Verfahren auf Kindesunterhalt oder Getrenntlebensunterhalt.
Bei teilweisem Obsiegen oder Unterliegen werden die Kosten gequotelt:
Beispiel:
Mit einer Unterhaltsklage auf Getrenntlebensunterhalt werden 1.000,00 EUR an Unterhalt eingeklagt. Im Beschluss werden allerdings nur 800,00 EUR zugesprochen. In diesem Fall werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis 80 % zu 20 % aufgeteilt.
Wie hoch sind die Rechtsanwaltskosten?
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit Gebühren, deren konkrete Höhe im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Diese bemessen sich nach dem sog. Verfahrenswert.
Die wichtigsten Verfahrenswerte im Überblick
- Ehescheidung
Maßgebend ist das dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute.Zu berücksichtigen sind beim Verfahrenswert für die Ehescheidung auch die Vermögenswerte, wenn das Vermögen über den Freibeträgen von 60.000,00 EUR pro Ehegatte und 30.000,00 EUR pro minderjähriges Kind liegt. - Versorgungsausgleich
Der Verfahrenswert errechnet sich für jedes Anrecht mit 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. - Kindes- und Ehegattenunterhalt
Der Jahresbetrag des geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbetrages. - Sorgerecht und Umgangsrecht
Als isoliertes Verfahren 3.000,00 EUR. - Zugewinn
Der mit der Zugewinnklage geltend gemachte Forderungsbetrag. - Haushalt
3.000,00 EUR (während Getrenntleben: 2.000,00 EUR) - Ehewohnung
Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens 3.000,00 EUR.
Aus diesen Verfahrenswerten werden die Gebühren mit Hilfe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermittelt.
Der Rechtsanwalt erhält für:
- die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 bis 2,5 Geschäftsgebühr
- die gerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Verfahrensgebühr
- die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine 1,2 Terminsgebühr
- die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs vor dem Gericht eine 1,0 Einigungsgebühr.
Diese Gebühren entstehen in jedem Verfahren nur einmal, egal, wie viele Schriftsätze durch den Anwalt verfasst werden oder wie viele Gerichtstermine stattfinden. Bei einem auswärtigen Gerichtstermin kommen noch die entstandenen Fahrtkosten und die Abwesenheitspauschale hinzu.