Erbrecht
Tiefe Emotionen und familiäre Befindlichkeiten wirken sich nicht nur auf die Trauerarbeit, sondern auch den Umgang mit dem Nachlass aus, so dass von rechtsanwaltlicher Seite ein souveräner und einfühlsamer Umgang erforderlich ist.
In unserer Kanzlei in Würzburg ist Rechtsanwalt Ralph Gurk für die Mandanten zuständig, die mit Fragen zu den Themen Erbrecht, Testament und Nachlassplanung zu uns kommen. Herr Gurk führt den Titel eines Fachanwalts für Erbrecht und verfügt über jahrelange Erfahrung in der Beratung, vor Gericht und bei außergerichtlichen Streitigkeiten.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Ralph Gurk
Fachanwalt für Erbrecht
Tel: (0931) 4 52 59 – 40
E-Mail: kanzlei@mwlg.de
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Rechtsanwalt Gurk sorgt aber auch für eine professionelle, vorsorgende Beratung. Eine rechtzeitige Regelung der Vermögensnachfolge, festgelegt in einem Testament oder einem Erbvertrag, kann viele unnötige Probleme verhindern. Dabei sind allerdings einige Vorschriften zu beachten, damit ein Testament auch wirklich rechtsgültig ist. Ein nicht sorgfältig erstellter letzter Wille kann unter Umständen weit reichende Folgen nach sich ziehen, wenn er für unwirksam erklärt wird.
Gibt es kein Testament, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Bestimmungen die gesetzliche Erbfolge, die sich an den Verwandtschaftsverhältnissen orientiert. Ehegatten und Kinder stehen dabei an erster Stelle. Es können aber auch Eltern, und Großeltern, Tanten oder Onkel erbberechtigt sein. In solchen Situationen prüfen wir sorgfältig jeden Einzelfall, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Eine Besonderheit beim Erbrecht ist der so genannte Pflichtteil, auf den die Kinder eines Erblassers Anspruch haben, denn sie können nur in Ausnahmefällen vom Erbe ausgeschlossen werden. Über die Höhe des Pflichtteils kommt es aber häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Unsere Kanzlei prüft solche Ansprüche oder hilft dabei, sie abzuwehren, wenn sie unberechtigt sind.
Statt eines Testaments kann ein Erblasser zu Lebzeiten einen Erbvertrag aufsetzen, in dem die Erbeinsetzung, bestimmte Vermächtnisse sowie Auflagen für die Erbenden festgehalten werden. Allerdings bedarf ein solcher Vertrag im Gegensatz zum Testament der Zustimmung durch Dritte. Hier helfen wir beratend und unter ganzheitlicher Betrachtung der einzelnen Vertragspunkte.
Besonders wichtig ist ein juristischer Beistand, wenn es nicht nur um einen privaten Nachlass geht, sondern um die Vererbung von Betriebsvermögen. Hier können Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein erfolgreiches Unternehmen in große Schwierigkeiten gerät. Wir helfen bei der Regelung der Nachfolge und der Existenzsicherung.
Für weitere Details oder eine Terminvereinbarung nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Rechtsnachfolge des Erblassers, wenn dieser kein Testament errichtet und/oder keinen Erbvertrag geschlossen hat. Die gesetzliche Erbfolge leitet sich ach dem Grad der Verwandtschaft ab:
- Erben 1. Ordnung: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel)
- Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Nichte, Neffe, etc.)
- Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und ihre Nachkommen (Großeltern, Onkel, Tanten, etc.)
- Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern und ihre Nachkommen (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante, etc.)
Lebende Verwandte der höheren Ordnung schließen Erben niedrigerer Ordnung aus, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Ist ein Kind oder Elternteil noch am Leben, haben deren Nachkommen keinen Erbanspruch. Im Fall verstorbener Erbberechtigter geht der Erbanspruch auf die Abkömmlinge über.
Was ist der Pflichtteil ?
Der Pflichtteil ist ein ausschließlich auf Geld gerichteter Anspruch, den ein Pflichtteilsberechtigter, der durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, beim Erben geltend machen kann.
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erben, sein Ehegatte und gegebenenfalls die Eltern des Erblassers. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Pflichtteilquote ist von der Familienkonstellation abhängig.
Beispiel: Ein Erblasser hat zwei Kinder und ist verheiratet im gesetzlichen Güterstand. Er setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und enterbt seine Kinder. Die gesetzliche Erbquote der Frau beträgt 1/2. Die gesetzliche Erbquote der Kinder beträgt je ¼. Die Pflichtteilsquote der Kinder liegt folglich bei je 1/8.
Beispiel: Ein Erblasser hat zwei Kinder A und B und ist unverheiratet. Er enterbt Kind B und setzt Kind A als Alleinerben ein. Das gesetzliche Erbrecht von Kind B liegt bei 1/2, der Pflichtteil entsprechend bei 1/4.
Kann ein Pflichtteil verjähren?
Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt nach einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilberechtigte Kenntnis über den Todesfall des Erblassers sowie über die Enterbung erlangt hat.
Ehevertrag und Erben
Ehegatten sind nach dem Gesetz zu 1/4 erbberechtigt. Soweit sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ auf insgesamt ½.
Ein Ehe-/Erbvertrag bzw. ein gemeinschafltiches Testament ist notwendig, wenn Ehegatten einvernehmlich von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen treffen wollen.
Beispiel: Ein Ehepartner ist Unternehmer und möchte, dass das Betriebsvermögen vollständig auf seine Kinder übergeht, ohne dass der Ehegatte Pflichtteilsansprüche hieran geltend machen kann.
Beispiel: Eine Ehe wird in hohem Alter geschlossen und die Ehepartner möchten, dass ihre (nicht gemeinsamen) Kinder allein erben.
Testament – was ist zu beachten?
Möchte ein Erblasser das Erbe anders verteilen, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, ist es sinnvoll ein Testament aufzusetzen. Dabei müssen – je nach Gestaltungswunsch – gesetzlich vorgegebene Formen eingehalten werden.