Bankrecht
Der Ausgang einer bankrechtlichen Streitigkeiten ist oftmals von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Spezialkenntnisse und entsprechende Erfahrung auf diesem Gebiet sind daher für eine erfolgreiche Vertretung unabdingbar.
Herr Rechtsanwalt Dr. Jochen Sues ist Fachanwalt für Bankrecht sowie Kapitalmarktrecht und auf diesen Gebieten schon seit dem Jahr 2002 tätig. Er verfügt über profunde Sach- und Fachkenntnisse sowie umfangreiche Erfahrungen mit den in der Rechtspraxis auftretenden Problemen. Von ihm werden und wurden zahlreiche Gerichtsverfahren erfolgreich geführt. Auch Sanierungsverhandlungen werden von ihm begleitet.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Jochen Sues
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel: (0931) 4 52 59 – 50
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Mehr Infos zum Bankrecht:
- Darlehensrecht
- Online Banking Betrug
- Immobiliendarlehen widerrufen
- Kreditsicherungsrecht
- Recht der Widerrufsbelehrungen
- Recht der Bearbeitungsentgelte
- Autokredit widerrufen
- Kündigung von Prämiensparverträgen
- Beraterhaftung
- Finanzierungszusagen und Sicherheiten
- Gebühren
- Kreditkündigungen
- Sanierungsverhandlungen
- Widerruf von Darlehensverträgen
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Beraterhaftung
Der von Kreditinstituten zu beachtende Pflichtenkatalog wurde in den letzten Jahren sowohl durch Gesetze als auch die Rechtsprechung erheblich erweitert. Die Kreditinstitute treffen zahlreiche Beratungspflichten, bei deren Verletzung sie dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Dies betrifft vorwiegend den Bereich der Vermittlung von Finanzprodukten wie bspw. Kapitalanlagen und Versicherungen. Hier können Pflichtverletzungen des Kreditinstituts zu Ansprüchen des Kunden auf Rückabwicklung dahingehend führen, dass das Kreditinstitut das Finanzprodukt übernehmen und dem Kunden seine Einzahlungen erstatten muss; auch ein weitergehender Schaden kann unter Umständen vom Kunden geltend gemacht werden.
Aber auch bei der Kreditvergabe bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute, bei deren Verletzung wirtschaftliche Vorteile vom Kunden realisiert werden können.
Online Banking Betrug / Überweisungsbetrug
Immer häufiger werden Bankkunden Opfer von Phishing-Mails und anderen Betrugsmaschen, mit welchen Kriminelle Beträge von Bankkonten abbuchen und meistens ins Ausland überweisen lassen. Die Polizei ist oft hilflos, da Ermittlungen im Ausland schwierig und langwierig sind. Deshalb hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, welche das Risiko bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich der Bank zuweisen. Nur wenn der betreffende Bankkunde sich etwas zu schulden hat kommen lassen, haftet dieser für den Fehlbetrag. Dies kling einfach, ist in der Praxis aber leider oftmals sehr kompliziert. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Deshalb verweigern Banken häufig die eigentlich von diesen geschuldete Erstattung. In solchen Fällen helfen wir Ihnen natürlich gerne. Fachanwalt Dr. Jochen Sues verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Finanzierungszusagen und Sicherheiten
Im Rahmen der Kreditvergabe und der Bestellung von Sicherheiten bestehen mittlerweile sehr umfangreiche Pflichten des Kreditinstituts. In der Praxis werden diese Pflichten nicht immer stringent beachtet, was zu Streitigkeiten führen kann. In manchen Fällen ermöglichen es solche Pflichtverletzungen dem Kreditnehmer, Rückzahlungsansprüche der Kreditinstitute zumindest teilweise abzuwehren.
Ein weiteres praxisrelevantes Problemfeld stellt die Nichteinhaltung gegebener Finanzierungszusagen dar. Darlehensverträge bedürfen in der Regel der Schriftform, so dass eine abgegebene Finanzierungszusage nicht automatisch zum Abschluss des Darlehensvertrags führt. Wird das zugesagte Darlehen seitens des Kreditinstituts entgegen einer abgegebenen, bindenden Finanzierungszusage nicht gewährt, stellt sich die Frage, ob sich das betreffende Kreditinstitut gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat. Hier können ganz erhebliche Ansprüche dahingehend im Raum stehen, als dem Kunden Schäden durch die Verzögerung der Krediterlangung entstehen. Die Berechtigung solcher Schadensersatzbegehren ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und bedarf fachkundiger Beurteilung.
Bezüglich der bestellten Sicherheiten ist zu beachten, dass deren Wert immer im angemessenen Verhältnis zur offenen Darlehensforderung stehen muss. Zu diesem Thema existiert umfangreiche Rechtsprechung, welche dem Darlehensnehmer im Falle des Vorliegens einer Übersicherung unter Umständen die Möglichkeit eröffnet, das Kreditinstitut zur Freigabe von Sicherheiten zu bewegen.
Gebühren
Die Rechtsprechung hat zahlreiche von Kreditinstituten erhobene Gebühren für rechtswidrig erklärt. Dies gilt beispielsweise für Bearbeitungsgebühren, Gebühren für eine Zinsobergrenze sowie Gebühren für das Wertgutachten einer Immobilie. Auch im Rahmen von Bausparverträgen sind manche Gebühren rechtswidrig, so beispielsweise die Darlehensgebühr.
Bereits bezahlte rechtswidrige Gebühren kann der Kunde – im Rahmen der Verjährung – vom Kreditinstitut zurückverlangen. Entscheidend ist hier v.a., wann die Gebühr tatsächlich bezahlt wurde und wann die entsprechende Rechtsprechung zur betreffenden Gebühr ergangen ist.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist hier immer eine konkrete Prüfung im Einzelfall erforderlich, um was für eine Gebühr es sich genau handelt, ob dieselbe nach der Rechtsprechung rechtswidrig ist und wann ggf. die Verjährung bestehender Ansprüche eintritt bzw. schon eingetreten ist.
Kreditkündigungen
Die Kündigung von Darlehensverträgen ist nur unter Beachtung bestimmter gesetzlicher und vertraglicher Voraussetzungen möglich. Dies gilt sowohl für den Kunden als auch für das Kreditinstitut.
Insbesondere die Kündigung des Darlehens durch das Kreditinstitut bedarf des Vorliegens zahlreicher formaler Voraussetzungen, was in der Praxis nicht immer der Fall ist. Auch muss das Kreditinstitut das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung beweisen, was beispielsweise auch den Nachweis des Zugangs qualifizierter Mahnungen beinhaltet; dies gelingt dem Kreditinstitut nicht immer. In vielen Fällen können daher Kreditkündigungen aufgrund formaler Aspekte abgewehrt werden und hierdurch Negativeinträge bei Wirtschaftsauskunfteien wie beispielsweise der Schufa verhindert werden.
Im Falle der Kreditkündigung seitens des Darlehensnehmers stellen sich bei bestehender Zinsbindung oftmals Fragen zum Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung, welche an das Kreditinstitut zu zahlen sein soll. Auch hier sind rechtliche Voraussetzungen zu beachten, deren Nichtbeachtung oftmals Ansatzpunkte für Verhandlungen bieten.
Sanierungsverhandlungen
In vielen Fällen stehen Forderungen von Kreditinstituten keinerlei rechtliche Argumente entgegen. Auch bei solchen Forderungen kann ein anwaltliches Tätigwerden dennoch sinnvoll sein. Ist eine Eskalation zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden eingetreten, dann ist eine zielgerichtete und vernünftige Kommunikation zwischen den Parteien vielfach nicht mehr möglich. In solch einer Situation ist es hilfreich, wenn ein fachkundiger Rechtsanwalt als neuer Verhandlungspartner dem Kreditinstitut gegenüber tritt. Es können dann vernünftige Lösungen gefunden werden, welche den Interessen beider Seiten gerecht werden.
Widerruf von Darlehensverträgen
Unter dem Schlagwort „Widerrufsjoker“ bekannt geworden ist die Möglichkeit, dass Darlehensnehmer im Falle des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen sich auch noch viele Jahre nach Darlehensgewährung vom Kreditvertrag lossagen und eine Rückabwicklung desselben erreichen können. Ein wirksamer Widerruf hat unter anderem zur Folge, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Kreditinstituts nicht gefordert werden kann. Zudem führen die von der Rechtsprechung bzgl. der Durchführung der Rückabwicklung entwickelten Vorgaben dazu, dass beim Darlehensnehmer erhebliche Einsparungen eintreten können.
Zur Frage der Ordnungsgemäßheit von Widerrufsbelehrungen existiert immens umfangreiche Rechtsprechung, anhand welcher die jeweils im Streit stehende Widerrufsbelehrung konkret überprüft werden muss. Hier sind viele Details zu beachten. Auch im Falle der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kann der Geltendmachung von Ansprüchen unter Umständen der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Die Erfolgsaussichten eines Widerrufs sind daher stets im konkreten Einzelfall zu prüfen.