Die sog. Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und ist eine bundesweit anerkannte und geltende Richtlinie für die Unterhaltssätze bei Trennungskindern.
Ein wichtiger Grundgedanke im Unterhaltsrecht ist die Rangstelle der Kinder. Da diese und ihr Existenzminimum Vorrang haben, kann es durchaus vorkommen, dass die geschiedenen Ehepartner keinen Unterhalt mehr erhalten, weil der geltende Eigenbedarf für den zahlenden Ex-Ehepartner erreicht ist. In diesem Fall bekommen das Geld vollständig die Kinder.
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei Volljährigen voll angerechnet.
Die sog. Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und ist eine bundesweit anerkannte und geltende Richtlinie für die Unterhaltssätze bei Trennungskindern.
Ein wichtiger Grundgedanke im Unterhaltsrecht ist die Rangstelle der Kinder. Da diese und ihr Existenzminimum Vorrang haben, kann es durchaus vorkommen, dass die geschiedenen Ehepartner keinen Unterhalt mehr erhalten, weil der geltende Eigenbedarf für den zahlenden Ex-Ehepartner erreicht ist. In diesem Fall bekommen das Geld vollständig die Kinder.
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei Volljährigen voll angerechnet.
Kinder haben Vorrang
Sie stehen in der Unterhaltsrangfolge an erster Stelle. Dabei ist es egal, ob die Kinder aus erster oder zweiter Ehe sowie aus einer unehelichen Partnerschaft stammen. Nach altem Unterhaltsrecht mussten sich die Kinder den Unterhalt mit der geschiedenen und der neuen Ehefrau teilen.
Jetzt stehen in der Rangfolge die unterhaltsberechtigten Ehepartner (oft Ehefrauen) erst an 2. Stelle und danach kommen die unverheirateten Partner. Durch die Bevorzugung der Kinder soll nunmehr vermieden werden, dass die Kinder nach der Trennung der Eltern auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Ehefrauen als Sinnbild der Familie
Es wurde durch das neue Unterhaltsrecht erreicht, dass geschiedene Ehefrauen bzgl. des Unterhaltsanspruches auch dann vor einer neuen Lebenspartnerin stehen, wenn diese ein Kind mit dem Ex-Ehemann hat.
Die Ehe wird daher als ein Sinnbild der Familie hochgehalten.
Stärkung der Eigenverantwortung
Im alten Unterhaltsrecht galt z. B. der Fall „Arztgattin immer Arztgattin“, d. h., dass im Scheidungsfall bei kurzer Ehedauer der finanziell besser gestellte Ehepartner durch seine Unterhaltszahlung dafür gesorgt hat bzw. sorgen musste, dass der Ex-Ehepartner den aus der Ehe gewohnten Lebensstandard weiterführen konnte.
Nunmehr ist nach dem neuen Unterhaltsrecht die Rückkehr in den vor der Ehe erlernten und ausgeübten Beruf zumutbar, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als während der Ehe einher geht.
Bei langer Ehedauer wird diese Zumutbarkeit abgeschwächt.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt auch bei vorhandenen Kindern.
Ab welchem Lebensjahr der betreuende Elternteil wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, hängt von mehreren Faktoren ab, so z. B. von der Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Verheiratete und nicht verheiratete Partner sind grundsätzlich verpflichtet, auch bei Vorhandensein von Kindern, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte z. B. die Ehefrau damit warten, bis das Kind 8 Jahre alt war.
Das neue Unterhaltsrecht verlangt nun, dass geschiedene Ehefrauen, wie bisher auch schon die unverheirateten Ex-Partnerinnen, nach 3 Jahren selbst zum eigenen Unterhalt beitragen.