Inhaltsverzeichnis
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Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt. Ein genereller Anspruch auf Abfindungszahlung besteht nicht. Ein solcher kann in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan geregelt sein. Häufigster Fall ist jedoch, dass die Abfindungszahlung freiwillig zwischen den Parteien eines Kündigungsschutzprozesses zur Beendigung desselben vereinbart wird.
Wird in jedem Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung gezahlt?
Grundsätzlich wird in einem Kündigungsschutzprozess die Frage geklärt, ob eine Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Ist die Kündigung rechtswidrig, dann besteht das Arbeitsverhältnis fort; andernfalls ist es beendet.
Der Arbeitnehmer hat in der Regel keine Wahlmöglichkeit, ob er den Arbeitsplatz behalten oder aber lieber eine Abfindung gezahlt bekommen möchte.
Allerdings tritt im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen oftmals die Situation ein, dass sich die Unwirksamkeit einer Kündigung abzeichnet, der Arbeitnehmer aber eigentlich (beispielsweise weil ihm schon eine neue Stelle von einem anderen Arbeitgeber angeboten wurde) kein Interesse mehr am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses hat. In dieser Situation wird dann oftmals ein sogenannter Abfindungsvergleich (der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung und erhält hierfür eine Abfindung) zur Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen.
Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?
Wenn die Höhe einer zu zahlenden Abfindung nicht ausnahmsweise (bspw. durch Tarifvertrag oder Sozialplan) festgelegt ist, dann ist diese frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verhandeln.
In der Praxis hat sich die – jedoch in keinster Weise verbindliche – Faustformel „Halbes Monats-Brutto pro Beschäftigungsjahr“ (also Bruttomonatsverdienst / 2 x Anzahl der Beschäftigungsjahre) eingebürgert. Verdient der Arbeitnehmer also beispielsweise 2.500,00 EUR brutto monatlich und ist schon seit 10 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, dann beliefe sich die nach der Faustformel berechnete „Regelabfindung“ auf: 2.500,00 EUR / 2 x 10 Jahre = 12.500,00 EUR.
Im Einzelfall entscheiden dann das individuelle Verhandlungsgeschick der Parteien, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und insbesondere auch die Erfolgsaussichten im Prozess über die konkrete Abfindungshöhe.
Wie ist eine Abfindung sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Eine Abfindungszahlung ist zwar zu versteuern, Beiträge zur Sozialversicherung sind jedoch nicht abzuführen. Bei der Versteuerung kann ggf. das Privileg der sogenannten Fünftel-Regelung zum Tragen kommen, welches im Ergebnis zur Nivellierung der Steuerprogression führt.
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
In aller Regel wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings ist bei der Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen dringend darauf zu achten, dass es bei diesem Grundsatz auch bleibt.
In bestimmten Situationen führt die Vereinbarung einer Abfindungszahlung nämlich zu einer Sperrzeit und/oder einem Ruhen bzgl. des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. In der Regel lassen sich solche nachteiligen Folgen durch eine versierte vertragliche Gestaltung vermeiden.
Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen, da eine Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Sperrzeit eines wichtigen Grundes bedarf.