Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung wegen angeblichen Diebstahls geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist damit unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
BAG, Urt. v. 12.03.2015 – 6 AZR 82/14
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