Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16) bejaht einen Verstoß gegen zwingende EU-Vorschriften, wenn nach einer nationalen Regelung ein Arbeitnehmer, der im Bezugszeitraum keinen Urlaubsantrag gestellt hat, am Ende dieses Zeitraums die ihm zustehenden Urlaubstage und entsprechend bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub automatisch verliert, ohne dass vorher geprüft wird, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Anspruch wahrzunehmen.
Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer trotz entsprechenden Hinweises aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, steht dem Wegfall einer finanziellen Vergütung auch EU-Recht nicht entgegen.
Diese Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) zwischenzeitlich so umgesetzt, weshalb dieselbe von der deutschen Gerichtsbarkeit zu beachten ist.